{"id":163,"date":"2016-03-10T14:23:34","date_gmt":"2016-03-10T13:23:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kav-brandenburg.de\/?page_id=163"},"modified":"2024-06-25T11:52:02","modified_gmt":"2024-06-25T09:52:02","slug":"satzung-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/?page_id=163","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n<h3>Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e.V. (KAV Brandenburg)<\/h3>\n<p>[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>\u00a7 1 Name, Rechtsform, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Der Verband f\u00fchrt den Namen &#8222;Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e.V.&#8220;, kurz &#8222;KAV Brandenburg&#8220;. <sup>2<\/sup>Er ist ein rechtsf\u00e4higer Verein des privaten Rechts und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Verband hat seinen Sitz in Potsdam. <sup>2<\/sup>Sein T\u00e4tigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Brandenburg.<\/p>\n<p>(3) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 2 Zweck des Verbandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verband ist Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Er hat den Zweck, die gemeinsamen Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder auf tarif-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet gegen\u00fcber den Gewerkschaften, staatlichen Stellen und anderen Organisationen zu vertreten. <sup>2<\/sup>Dazu geh\u00f6rt insbesondere<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Arbeitsbedingungen verbindlich festzulegen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) Tarifvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) die Verbandsmitglieder in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) die Verbandsmitglieder nach Richtlinien der Hauptversammlung vor den Gerichten zu vertreten.<\/p>\n<p>(3) Der Verband kann sich zur Erf\u00fcllung des Verbandszwecks einer Spitzenorganisation mit entsprechender Zielsetzung anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 3 Vollmitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verbandsmitglieder im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (Vollmitglieder) k\u00f6nnen sein:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Landkreise, \u00c4mter, Gemeinden und deren Verb\u00e4nde,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) Sparkassen, deren Verb\u00e4nde, Girozentralen und Dienstleistungszentren,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) Unternehmen des privaten Rechts, an denen unter Buchstabe a oder b genannte juristische Personen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) Zweckverb\u00e4nde sowie sonstige K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) Unternehmen des privaten Rechts, sofern diese in einem erheblichen Ma\u00dfe Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnehmen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Die Aufnahme ist schriftlich bei der Gesch\u00e4ftsstelle des Verbandes zu beantragen. <sup>2<\/sup>\u00dcber die Aufnahme entscheidet das Pr\u00e4sidium. <sup>3<\/sup>Mit der Aufnahme einer kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaft (Tr\u00e4gerkommune) in den Verband, erlangen deren Eigenbetriebe die mittelbare Mitgliedschaft, mit allen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten. <sup>4<\/sup>Als mittelbare Mitglieder werden auch solche Kommunalbetriebe gef\u00fchrt, die bisher zwar selbst ihren Beitritt erkl\u00e4rt haben, jedoch \u00fcber keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit mehr verf\u00fcgen, sofern die Tr\u00e4gerkommune Mitglied ist. <sup>5<\/sup>Die mittelbare Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft der Tr\u00e4gerkommune, es sei denn, diese erkl\u00e4rt sich ausdr\u00fccklich anders.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup> In F\u00e4llen der Umwandlung, Aufspaltung, Fusion oder vergleichbarer Ereignisse, die zur Ver\u00e4nderung der Identit\u00e4t des Mitglieds oder von Teilen desselben f\u00fchren, erstreckt sich eine Rechtsnachfolge auch auf die Nachfolge in der Mitgliedschaft beim Verband, wenn der Rechtsnachfolger nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das die Rechtsnachfolge bewirkt, widerspricht. <sup>2<\/sup>Der Verband kann der Nachfolge in der Mitgliedschaft durch Pr\u00e4sidiumsbeschluss innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Rechtsnachfolge widersprechen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 3a Mitgliedschaft ohne Tarifbindung<\/strong><\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Juristische Personen, die die Anforderungen an die Vollmitgliedschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 erf\u00fcllen, k\u00f6nnen die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung erwerben, wenn wichtige Gr\u00fcnde sie am Erwerb der Vollmitgliedschaft hindern. <sup>2<\/sup>\u00dcber das Vorliegen wichtiger Gr\u00fcnde gem\u00e4\u00df Satz 1 entscheidet das Pr\u00e4sidium. <sup>3<\/sup>Die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung begr\u00fcndet keine Bindung an die vom KAV Brandenburg oder einer Spitzenorganisation (\u00a7 2 Abs. 3) abgeschlossenen Fl\u00e4chentarifvertr\u00e4ge. <sup>4<\/sup>Verbandsmitglieder ohne Tarifbindung sind keine Mitglieder im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz. <sup>5<\/sup>Mitglieder ohne Tarifbindung k\u00f6nnen jederzeit durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Verband in die Vollmitgliedschaft (\u00a7 3) wechseln.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 3b Gastmitglieder<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><sup>1<\/sup>Juristische Personen, die nicht die Anforderungen an die Mitgliedschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 erf\u00fcllen, k\u00f6nnen die Gastmitgliedschaft im Verband erwerben, wenn sie ein begr\u00fcndetes Interesse daran nachweisen. <sup>2<\/sup>\u00dcber die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer. <sup>3<\/sup>Die Gastmitgliedschaft begr\u00fcndet keine Tarifbindung.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 4 Beendigung der Mitgliedschaft, Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Verbandsmitglied<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) austritt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) ausgeschlossen wird,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) sich aufl\u00f6st oder die Rechtsf\u00e4higkeit verliert,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) die Voraussetzungen f\u00fcr den Erwerb der Mitgliedschaft (\u00a7 3 Abs. 1) verliert,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) die Beendigung der Mitgliedschaft beantragt und der Verband dieser zustimmt (Aufl\u00f6sungsvereinbarung).<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Der Austritt ist nur zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres zul\u00e4ssig.<sup>2<\/sup> Die Austrittserkl\u00e4rung muss der Gesch\u00e4ftsstelle sp\u00e4testens sechs Monate vor Ende des Gesch\u00e4ftsjahres schriftlich zugegangen sein, anderenfalls wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam.<sup>3<\/sup> \u00dcber den Abschluss einer Aufl\u00f6sungsvereinbarung entscheidet f\u00fcr den Verband der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach Ma\u00dfgabe der Pr\u00e4sidiumsbeschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>(3)<sup>1<\/sup> Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten gr\u00f6blichst verst\u00f6\u00dft, insbesondere<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) trotz Mahnung satzungsgem\u00e4\u00dfe Beschl\u00fcsse der Verbandsorgane oder der Spitzenorganisation nicht beachtet oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) seine Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber dem Verband trotz zweimaliger Fristsetzung nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00dcber den Ausschluss entscheidet das Pr\u00e4sidium nach Anh\u00f6rung des betroffenen Verbandsmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. <sup>3<\/sup>Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung \u00fcber den Ausschluss schriftlich bei der Gesch\u00e4ftsstelle Einspruch einlegen.<sup>4<\/sup> Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung ruhen jedoch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. <sup>5<\/sup>\u00dcber den Einspruch entscheidet das Pr\u00e4sidium erneut innerhalb eines Monats mit der in Satz 2 vorgeschriebenen Mehrheit. <sup>6<\/sup>\u00c4ndert es seine Entscheidung nicht, hat es den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverz\u00fcglich der Hauptversammlung vorzulegen. <sup>7<\/sup>Diese entscheidet innerhalb von drei Monaten ab der letzten Pr\u00e4sidiumsentscheidung endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>(4) Das Verbandsmitglied haftet nach Beendigung der Mitgliedschaft f\u00fcr seine bis zu seinem Ausscheiden gegen\u00fcber dem Verband entstandenen Verbindlichkeiten. Das Verbandsmitglied ist verpflichtet, f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Verm\u00f6gen des Verbandes.<\/p>\n<p>(5) Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten f\u00fcr die Beendigung der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (\u00a7 3a) und der Gastmitgliedschaft (\u00a7 3b) entsprechend.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 5 Rechte der Verbandsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(1) Jedes Vollmitglied (\u00a7 3) hat im Interesse aller Verbandsmitglieder das Recht,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) in allen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten zu werden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) die Hilfe des Verbandes bei tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Gewerkschaften in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) vor den Arbeitsgerichten nach Ma\u00dfgabe der von der Hauptversammlung hierzu erlassenen Richtlinien vertreten zu werden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) die Dienstleistungen und Einrichtungen des Verbandes nach Ma\u00dfgabe der Satzung und der Beschl\u00fcsse der Verbandsorgane in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) entsprechend der Verbandssatzung in den Organen des Verbandes mitzuwirken und sich an Beratungen und Entscheidungen zu beteiligen.<\/p>\n<p>(2) Mitglieder ohne Tarifbindung (\u00a7 3a) haben die gleichen Rechte, wie Vollmitglieder, sind in den Verbands- und Gruppenorganen jedoch von der Teilnahme an der Beschlussfassung zu tarifpolitischen Angelegenheiten ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) Gastmitglieder (\u00a7 3b) haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Mitwirkungsrecht in den Verbands- und Gruppenorganen und kein Recht auf rechtliche Beratung und gerichtliche Vertretung.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 6 Pflichten der Verbandsmitglieder<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(1) Jedes Vollmitglied (\u00a7 3) ist im Interesse aller Verbandsmitglieder verpflichtet,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) die vom Verband oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertr\u00e4ge durchzuf\u00fchren, insbesondere tarifvertragliche Bedingungen weder zu unterschreiten noch zu \u00fcberschreiten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) auf den selbstst\u00e4ndigen Abschluss von Tarifvertr\u00e4gen oder Abkommen mit den Gewerkschaften oder Verb\u00e4nden der Arbeitnehmer zu verzichten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) die satzungsgem\u00e4\u00dfen Beschl\u00fcsse, Richtlinien und Weisungen der Verbandsorgane oder der Spitzenorganisation zu befolgen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) keine Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, f\u00fcr die entsprechende Tarifvertr\u00e4ge abgeschlossen sind oder deren Regelung sich der Verband oder die Spitzenorganisation vorbehalten haben,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) den Verbandszweck zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, was ihm zuwiderl\u00e4uft, den Interessen des Verbandes oder der Spitzenorganisation schadet,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">f) dem Verband alle Ausk\u00fcnfte zu geben, die er oder die Spitzenorganisation ben\u00f6tigen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">g) auf Aufforderung des Verbandes Gerichtsprozesse zu f\u00fchren oder gegen gerichtliche Entscheidungen das zul\u00e4ssige Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren durchzuf\u00fchren, sofern der Verband die Kosten hierf\u00fcr tr\u00e4gt und kommunalverfassungsrechtliche Gesichtspunkte der Prozessf\u00fchrung nicht entgegenstehen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">h) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegen\u00fcber dem Verband zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>\u00dcber Ausnahmen entscheidet das Pr\u00e4sidium auf Antrag.<\/p>\n<p>(2) Mitglieder ohne Tarifbindung (\u00a7 3a) und Gastmitglieder (\u00a7 3b) haben die Pflichten aus Absatz 1 Buchstaben e, f, g und h. Die Pflicht aus Absatz 1 Buchstabe c erstreckt sich nur auf Beschl\u00fcsse, Richtlinien und Weisungen, die nicht tarifpolitischer Natur sind.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 7 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(1) Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Jahresgrundbeitrag und der Jahresumlage. Jedes Mitglied hat f\u00fcr das Kalenderjahr den Jahresgrundbeitrag und zur Deckung der durch den Jahresgrundbeitrag nicht gedeckten Aufwendungen des Verbandes eine Jahresumlage zu entrichten.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(2) Der Mitgliedsbeitrag ist je zur H\u00e4lfte zum 31. M\u00e4rz und 30. September des laufenden Gesch\u00e4ftsjahres f\u00e4llig. Die H\u00f6he des Jahresgrundbeitrages und der Jahresumlage wird von der Hauptversammlung in der Beitragsordnung festgelegt; sie bemisst sich nach der Zahl der umlagepflichtigen Besch\u00e4ftigten zu einem in der Beitragsordnung festzusetzenden Stichtag.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(3) Jedes Mitglied hat der Gesch\u00e4ftsstelle des Verbandes nach Aufforderung unverz\u00fcglich den f\u00fcr die Berechnung der Jahresumlage ma\u00dfgeblichen Besch\u00e4ftigtenstand zum von der Hauptversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Stichtag mitzuteilen. Neu beitretende Mitglieder haben den Besch\u00e4ftigtenstand innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden der Mitgliedschaft mitzuteilen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(4) In besonderen F\u00e4llen kann die Erhebung einer weiteren Umlage festgelegt werden, die die Anzahl der Besch\u00e4ftigten bei den Mitgliedern ber\u00fccksichtigen soll. Hier\u00fcber entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(5) In der Beitragsordnung kann festgelegt werden, dass bei der Aufnahme von Mitgliedern eine Aufnahmegeb\u00fchr zu zahlen ist, die mit dem ersten Beitrag f\u00e4llig wird.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(6) Gastmitglieder (\u00a7 3b) zahlen einen in der Beitragsordnung festzulegenden pauschalen Jahresbeitrag.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(7) Der Verband kann zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben R\u00fccklagen bis zur H\u00f6he des 1,5-fachen des durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Beitragsaufkommens seiner Mitglieder in den vorangegangenen drei Kalenderjahren bilden.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 8 Ahndung von Verst\u00f6\u00dfen durch Verbandsstrafe<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">(1) Gegen ein Verbandsmitglied, das gegen seine Pflichten aus der Satzung verst\u00f6\u00dft und diese trotz schriftlicher Aufforderung schuldhaft nicht erf\u00fcllt, kann das Pr\u00e4sidium eine Verbandsstrafe (Ordnungsstrafe) verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>(2) Die Verbandsstrafe wird vom Pr\u00e4sidium unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere des Versto\u00dfes, dessen Auswirkungen und im Hinblick darauf, ob es sich um einen einmaligen oder um einen in die Zukunft wirkenden Versto\u00df handelt, nach Anh\u00f6rung des betroffenen Verbandsmitgliedes festgesetzt. Sie bemisst sich der H\u00f6he nach mit mindestens dem Einfachen und h\u00f6chstens dem Zehnfachen des Jahresmitgliedsbeitrages, den das Mitglied im Jahr der Festsetzung der Verbandsstrafe zu entrichten hat.<\/p>\n<p>(3) Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung \u00fcber die Verbandsstrafe schriftlich bei der Gesch\u00e4ftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. \u00dcber den Einspruch entscheidet das Pr\u00e4sidium erneut innerhalb eines Monats. \u00c4ndert es seine Entscheidung nicht, hat es den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverz\u00fcglich der Hauptversammlung vorzulegen. Diese entscheidet innerhalb von drei Monaten ab der letzten Pr\u00e4sidiumsentscheidung endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft l\u00e4sst die Verpflichtung des Verbandsmitgliedes unber\u00fchrt, eine schon festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsstrafe zu zahlen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 9 Verbandsgruppen<\/strong><\/p>\n<p>Der Verband gliedert sich in folgende Gruppen:<\/p>\n<ol>\n<li>Krankenh\u00e4user und Pflegeeinrichtungen (K),<\/li>\n<li>Nahverkehr (einschlie\u00dflich H\u00e4fen und Flugh\u00e4fen) (N),<\/li>\n<li>Sparkassen (S),<\/li>\n<li>Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe (VB),<\/li>\n<li>Verwaltungen (V),<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">denen die Mitglieder nach ihrer Zweckbestimmung zuzuordnen sind. In Zweifelsf\u00e4llen entscheidet das Pr\u00e4sidium \u00fcber die Zuordnung eines Mitglieds zu einer der vorgenannten Verbandsgruppen. Gast\u00admitglieder (\u00a7 3b) geh\u00f6ren keiner Gruppe an.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 10 Verbandsorgane und Gruppenorgane<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verbandsorgane f\u00fcr den gesamten Verband sind<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) die Mitgliederversammlung,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) die Hauptversammlung,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) das Pr\u00e4sidium,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) der Vorstand und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>(2) Organe der Verbandsgruppen sind<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) die Gruppenversammlungen und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) die Gruppenaussch\u00fcsse.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 11 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Hauptversammlung nach Bedarf einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder oder mindestens zwei Verbandsgruppen dies verlangen. In der Mitgliederversammlung ist jedes stimmberechtigte Verbandsmitglied durch seinen gesetzlichen Vertreter oder eine von diesem bevollm\u00e4chtigte Person vertreten. Vertretungsvollmacht kann nur auf leitende Mitarbeiter mit Personalentscheidungsbefugnis \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Verbandsmitglied f\u00fcr je angefangene 250 Besch\u00e4ftigte (\u00a7 18 Abs. 8) eine Stimme; die Stimmen k\u00f6nnen nur einheitlich abgegeben werden.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft ausschlie\u00dflich \u00fcber:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) \u00c4nderungen der Satzung,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) Antr\u00e4ge des Pr\u00e4sidiums, des Vorstandes oder der Verbandsmitglieder, wenn diese au\u00dferhalb der Kompetenz anderer Verbands- oder Gruppenorgane liegen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) die Aufl\u00f6sung des Verbandes und \u00fcber die Verwendung des Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p>(4) Beschl\u00fcsse nach Absatz 3 Buchstabe a bed\u00fcrfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. F\u00fcr Beschl\u00fcsse nach Buchstabe c) gilt \u00a7 19 Abs. 1.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 12 Hauptversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und kann dar\u00fcber hinaus vom Pr\u00e4sidium nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder ein Gruppenausschuss dies verlangt.<\/p>\n<p>(2) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern aller Gruppenaussch\u00fcsse zusammen. Die Stellvertreter im Gruppenausschuss sind auch Stellvertreter in der Hauptversammlung.<\/p>\n<p>(3) In der Hauptversammlung hat jedes ihrer Mitglieder eine Stimme. Bei Verhinderung wird dieses Stimmrecht durch den gew\u00e4hlten Stellvertreter ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>(4) Die Hauptversammlung entscheidet \u00fcber alle, der Mitgliederversammlung nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, soweit diese nicht in der alleinigen Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung liegen. Dies sind insbesondere<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) die Genehmigung von Tarifvertr\u00e4gen, die der Verband geschlossen hat,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Pr\u00e4sidiums, die nicht kraft Amtes Pr\u00e4sidiumsmitglieder sind sowie deren Abberufung,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die H\u00f6he der zu entrichtenden Mitgliedsbeitr\u00e4ge (Beitragsordnung) und die Bestellung der Rechnungspr\u00fcfer,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) die abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber den Einspruch bei Ausschluss eines Verbandsmitgliedes,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) die abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber den Einspruch bei Verh\u00e4ngung einer Verbandsstrafe,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">f) die Gesch\u00e4ftsordnung des Verbandes,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">g) Richtlinien zur gerichtlichen Vertretung der Verbandsmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Buchstabe c,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">h) sonstige Antr\u00e4ge des Pr\u00e4sidiums, des Vorstandes oder der Verbandsmitglieder, sofern diese nicht der Entscheidung durch andere Verbandsorgane unterliegen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 13 Pr\u00e4sidium<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pr\u00e4sidium besteht aus den Vorsitzenden der Gruppenaussch\u00fcsse und 10 weiteren Mitgliedern; der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer geh\u00f6rt dem Pr\u00e4sidium mit beratender Stimme an. Die Verteilung der Sitze auf die Verbandsgruppen richtet sich nach der Zahl der Besch\u00e4ftigten (\u00a7 18 Abs. 8) bei den Mitgliedern der Verbandsgruppe. Sofern eine Verbandsgruppe mit mehr als einem Mitglied im Pr\u00e4sidium vertreten ist, ist auch der stellvertretende Gruppenausschussvorsitzende unter Anrechnung auf die der Gruppe zustehende Sitzzahl Pr\u00e4sidiumsmitglied. Die Gruppenausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter werden durch die Gruppenaussch\u00fcsse und die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder und Stellvertreter durch die Hauptversammlung auf Vorschlag der Gruppenaussch\u00fcsse gew\u00e4hlt. Der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist hauptamtlich f\u00fcr den Verband t\u00e4tig und wird vom Pr\u00e4sidium bestellt.<\/p>\n<p>(2) In der Pr\u00e4sidiumssitzung hat jedes seiner Mitglieder eine Stimme. Bei Verhinderung tritt an seine Stelle der jeweilige pers\u00f6nliche Stellvertreter.<\/p>\n<p>(3) Das Pr\u00e4sidium entscheidet \u00fcber alle grunds\u00e4tzlichen Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder der Hauptversammlung zugewiesen sind. Dazu geh\u00f6rt insbesondere<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Richtlinien zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bei den Mitgliedern zu beschlie\u00dfen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) aus der Mitte des Pr\u00e4sidiums den Verbandsvorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter zu w\u00e4hlen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) den Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer und seinen Stellvertreter zu bestellen und die Anstellungsbedingungen zu regeln,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) die Vertreter in den Organen und Gremien der Spitzenorganisation zu benennen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">e) die Hauptversammlung vorzubereiten und einzuberufen,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">f) \u00fcber die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 14 Vorstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) der Verbandsvorsitzende,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) der zweite Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden und<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">d) der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Vorstandsmitglieder nach Satz 1 Buchstaben a bis c k\u00f6nnen nur Vertreter von Vollmitgliedern (\u00a7 3) sein. Im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist im Vorstand Abwesenheitsvertreter f\u00fcr den Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>(2) Im Innenverh\u00e4ltnis gilt folgende Regelung: Rechtsgesch\u00e4fte, die nicht zum laufenden Gesch\u00e4ftsbetrieb geh\u00f6ren, bed\u00fcrfen der Zustimmung des Verbandsvorsitzenden oder seines ersten oder zweiten Stellvertreters und des Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder, bei Verhinderung des Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrers, seines Stellvertreters.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 15 Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">Der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Verbandes. Er leitet die Gesch\u00e4ftsstelle und ist der Dienstvorgesetzte aller Besch\u00e4ftigten des Verbandes. Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Die Verhinderung bedarf keines Nachweises. Der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist dem Pr\u00e4sidium direkt unterstellt.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 16 Gruppenversammlungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gruppenversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder einer Gruppe. Sie tritt jeweils zur Wahl des Gruppenausschusses (\u00a7 17) zusammen. Zus\u00e4tzlich ist sie auf Verlangen des Gruppenausschusses oder eines Viertels der Gruppenmitglieder einzuberufen, wenn grunds\u00e4tzliche, die Gruppe betreffende Fragen zu beraten sind.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende des Gruppenausschusses oder dessen Stellvertreter beruft die Gruppenversammlung ein und leitet diese.<\/p>\n<p>(3) Die Gruppenversammlung besteht aus den gesetzlichen oder bevollm\u00e4chtigten Vertretern der Mitglieder einer Gruppe. Vertretungsvollmacht kann nur auf leitende Mitarbeiter mit Personalentscheidungsbefugnis \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) In der Gruppenversammlung hat jedes Verbandsmitglied f\u00fcr je angefangene 250 Besch\u00e4ftigte (\u00a7 18 Abs. 8) eine Stimme; die Stimmen k\u00f6nnen nur einheitlich abgegeben werden. Das Verbandsmitglied kann ein anderes Verbandsmitglied schriftlich bevollm\u00e4chtigen, im Einzelfall sein Stimmrecht auszu\u00fcben.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 17 Gruppenaussch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gruppenaussch\u00fcsse sind Fachaussch\u00fcsse. Sie beraten die ihr Fachgebiet betreffenden Angelegenheiten und geben Empfehlungen an ihre Mitglieder oder andere Organe des Verbandes. Die Gruppenaussch\u00fcsse f\u00fchren Verhandlungen \u00fcber Tarifvertr\u00e4ge, soweit sie nur die Mitglieder der Gruppe betreffen. Sofern nicht ein Organ des gesamten Verbandes zust\u00e4ndig ist, k\u00f6nnen die Gruppenaussch\u00fcsse bindende Beschl\u00fcsse fassen, um f\u00fcr ihren Bereich die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen zu sichern. Erhebt ein Verbandsmitglied oder der Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen einen solchen Beschluss Einwendungen, entscheidet die Hauptversammlung.<\/p>\n<p>(2) Der jeweilige Gruppenausschuss wird von der Gruppenversammlung des betreffenden Fachbereiches gew\u00e4hlt. F\u00fcr jedes Ausschussmitglied wird entweder ein pers\u00f6nlicher Stellvertreter gew\u00e4hlt oder es wird nach Bestimmung durch die Gruppenversammlung eine Stellvertreterliste gew\u00e4hlt. Auf je angefangene 2000 in der Gruppe erfasste Besch\u00e4ftigte (\u00a7 18 Abs. 8) ist ein Gruppenausschussmitglied zu w\u00e4hlen, jedoch soll ein Gruppenausschuss mindestens 5 und h\u00f6chstens 25 Mitglieder haben.<\/p>\n<p>(3) Der Gruppenausschuss tritt bei Bedarf (wenn ein Viertel der Ausschussmitglieder dies beantragt), jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. Der Gruppenausschuss w\u00e4hlt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Er schl\u00e4gt der Hauptversammlung die Vertreter der Verbandsgruppe im Pr\u00e4sidium und deren Stellvertreter zur Wahl vor (\u00a7 12 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, \u00a7 13 Abs. 1 Satz 5).<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 17a Interessengemeinschaften von Mitgliedern ohne Tarifbindung<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">Mitglieder ohne Tarifbindung (\u00a7 3a) k\u00f6nnen zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen Interessengemeinschaften bilden. Interessengemeinschaften nach Satz 1 k\u00f6nnen sich ein gesondertes Statut geben, soweit dies nicht mit dieser Satzung kollidiert; sie sind keine Verbands- oder Gruppenorgane.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 18 Amtszeit, Wahlen und Beschlussfassungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Amtszeit der gew\u00e4hlten Mitglieder in den Verbands- und Gruppenorganen betr\u00e4gt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. F\u00fcr w\u00e4hrend der Wahlperiode nachgew\u00e4hlte Organmitglieder endet die Amtszeit mit der Amtszeit der regul\u00e4r gew\u00e4hlten Mitglieder des Organs. Nach Ablauf der Amtszeit werden die Aufgaben der Organe bis zur Neuwahl durch die verbliebenen Mitglieder der Organe insoweit wahrgenommen, wie dies f\u00fcr die Erledigung unaufschiebbarer Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Scheidet das Mitglied eines Verbands- oder Gruppenorgans w\u00e4hrend seiner Amtszeit aus dem Dienst des Verbandsmitgliedes oder aus der f\u00fcr seine Wahl ma\u00dfgebenden T\u00e4tigkeit beim Verbandsmitglied aus, endet gleichzeitig seine Mitgliedschaft im jeweiligen Organ. Wenn ein Organmitglied w\u00e4hrend der Wahlperiode ausscheidet, r\u00fcckt dessen pers\u00f6nlicher Stellvertreter oder das erste Mitglied der Stellvertreterliste bis zur Nach- oder Neuwahl in das Organ auf.<\/p>\n<p>(3) Die Verbandsorgane beschlie\u00dfen grunds\u00e4tzlich durch Abstimmung nach m\u00fcndlicher Beratung. Im Ausnahmefall k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse auch durch schriftliche Urabstimmung gefasst werden. F\u00fcr die Stimmabgabe ist bei der Urabstimmung eine angemessene Frist zu setzen.<\/p>\n<p>(3a) Mitglieder ohne Tarifbindung (\u00a7 3a) sind in allen Organen von der Beschlussfassung zu tarifpolitischen Fragen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(4) Wahlen finden nach m\u00fcndlicher Beratung statt. Auf Antrag eines F\u00fcnftels der Anwesenden, jedoch von mindestens zwei Anwesenden ist geheim zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(5) Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist f\u00fcr Beschl\u00fcsse und f\u00fcr Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich. Wird die Feststellung der Beschlussf\u00e4higkeit beantragt, ist diese als gegeben festzustellen, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder des Organs oder deren Stellvertreter anwesend sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt; bei einer Wahl ist erneut zu w\u00e4hlen (Stichwahl). Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.<\/p>\n<p>(6) Die Sitzungen der Verbandsorgane werden durch den Verbandsvorsitzenden, die der Gruppenorgane durch den jeweiligen Gruppenausschussvorsitzenden oder den Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Auftrag des jeweiligen Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladung und die Tagesordnung sind 14 Tage vor dem Termin der Sitzung abzusenden. In dringenden F\u00e4llen kann von dieser Frist abgesehen werden.<\/p>\n<p>(7) \u00dcber Beschl\u00fcsse der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden oder dem Verbandsgesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Wird f\u00fcr die Abstimmung oder Wahl eine Abstimmungs- oder Wahlkommission eingesetzt, ist die Niederschrift des Ergebnisses durch alle Mitglieder der Kommission zu unterzeichnen. Bei fortdauernder Verhinderung eines Mitglieds der Kommission ist dies auf der Niederschrift zu kennzeichnen. Gleiches gilt hinsichtlich des Ergebnisses einer Urabstimmung.<\/p>\n<p>(8) Soweit f\u00fcr die Besetzung der Organe oder f\u00fcr die Ermittlung von Stimmanteilen die Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ma\u00dfgeblich ist, ist die der Gesch\u00e4ftsstelle zur Beitragsberechnung (\u00a7 7 Absatz 3) mitgeteilte Zahl der Besch\u00e4ftigten des Vorjahres zugrunde zu legen.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 19 Aufl\u00f6sung des Verbandes \/ Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Verbandes kann durch die Mitgliederversammlung nur durch zwei zu diesem Zweck einberufene Sitzungen und jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Zwischen den zwei Mitgliederversammlungen muss eine Frist von 30 Tagen liegen.<\/p>\n<p>(2) Wird der Verband aufgel\u00f6st oder verliert er die Rechtsf\u00e4higkeit, hat der Vorstand die Liquidation durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Das bei Aufl\u00f6sung des Verbandes vorhandene Verm\u00f6gen ist entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der zuletzt geschuldeten Mitgliedsbeitr\u00e4ge auf die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Aufl\u00f6sungsbeschlusses (Abs. 1 Satz 1) vereinsangeh\u00f6rigen Mitglieder aufzuteilen, soweit es nicht f\u00fcr die Befriedigung der vom Verband zu erf\u00fcllenden Verbindlichkeiten, insbesondere zur Erf\u00fcllung von Versorgungsanspr\u00fcchen ehemaliger Dienstkr\u00e4fte des Verbandes, ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 20 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p class=\"hyphenate\" lang=\"de\" style=\"text-align: justify;\">Diese ge\u00e4nderte Verbandssatzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis mit der Eintragung im Vereinsregister, in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungsvorschriften des KAV Brandenburg.<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8220;&#8220;]<strong>Die Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e.V. als <a href=\"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/wp-content\/uploads\/2024\/06\/070504_Satzung_KAV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">pdf-Datei\u00a0zum\u00a0downloaden<\/a> <\/strong>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text] Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e.V. (KAV Brandenburg) [\/vc_column_text][vc_column_text]\u00a7 1 Name, Rechtsform, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) 1Der Verband f\u00fchrt den Namen &#8222;Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e.V.&#8220;, kurz &#8222;KAV Brandenburg&#8220;. 2Er ist ein rechtsf\u00e4higer Verein des privaten Rechts und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. (2) 1Der Verband hat seinen Sitz in Potsdam. 2Sein T\u00e4tigkeitsbereich&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-163","page","type-page","status-publish","hentry","description-off"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/163","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=163"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/163\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10964,"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/163\/revisions\/10964"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kav-brandenburg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=163"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}