Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e.V. (KAV Brandenburg)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) 1Der Verband führt den Namen „Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e.V.“, kurz „KAV Brandenburg“. 2Er ist ein rechtsfähiger Verein des privaten Rechts und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.

(2) 1Der Verband hat seinen Sitz in Potsdam. 2Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Brandenburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband ist Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifvertragsgesetzes.

(2) 1Er hat den Zweck, die gemeinsamen Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder auf tarif-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet gegenüber den Gewerkschaften, staatlichen Stellen und anderen Organisationen zu vertreten. 2Dazu gehört insbesondere

a) Arbeitsbedingungen verbindlich festzulegen,

b) Tarifverträge abzuschließen,

c) die Verbandsmitglieder in tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten,

d) die Verbandsmitglieder nach Richtlinien der Hauptversammlung vor den Gerichten zu vertreten.

(3) Der Verband kann sich zur Erfüllung des Verbandszwecks einer Spitzenorganisation mit entsprechender Zielsetzung anschließen.

§ 3 Vollmitgliedschaft

(1) Verbandsmitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (Vollmitglieder) können sein:

a) Landkreise, Ämter, Gemeinden und deren Verbände,

b) Sparkassen, deren Verbände, Girozentralen und Dienstleistungszentren,

c) Unternehmen des privaten Rechts, an denen unter Buchstabe a oder b genannte juristische Personen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind,

d) Zweckverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt,

e) Unternehmen des privaten Rechts, sofern diese in einem erheblichen Maße Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahrnehmen.

(2) 1Die Aufnahme ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu beantragen. 2Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. 3Mit der Aufnahme einer kommunalen Gebietskörperschaft (Trägerkommune) in den Verband, erlangen deren Eigenbetriebe die mittelbare Mitgliedschaft, mit allen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten. 4Als mittelbare Mitglieder werden auch solche Kommunalbetriebe geführt, die bisher zwar selbst ihren Beitritt erklärt haben, jedoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit mehr verfügen, sofern die Trägerkommune Mitglied ist. 5Die mittelbare Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft der Trägerkommune, es sei denn, diese erklärt sich ausdrücklich anders.

(3) 1 In Fällen der Umwandlung, Aufspaltung, Fusion oder vergleichbarer Ereignisse, die zur Veränderung der Identität des Mitglieds oder von Teilen desselben führen, erstreckt sich eine Rechtsnachfolge auch auf die Nachfolge in der Mitgliedschaft beim Verband, wenn der Rechtsnachfolger nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, das die Rechtsnachfolge bewirkt, widerspricht. 2Der Verband kann der Nachfolge in der Mitgliedschaft durch Präsidiumsbeschluss innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige der Rechtsnachfolge widersprechen.

§ 3a Mitgliedschaft ohne Tarifbindung

1Juristische Personen, die die Anforderungen an die Vollmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 erfüllen, können die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung erwerben, wenn wichtige Gründe sie am Erwerb der Vollmitgliedschaft hindern. 2Über das Vorliegen wichtiger Gründe gemäß Satz 1 entscheidet das Präsidium. 3Die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung begründet keine Bindung an die vom KAV Brandenburg oder einer Spitzenorganisation (§ 2 Abs. 3) abgeschlossenen Flächentarifverträge. 4Verbandsmitglieder ohne Tarifbindung sind keine Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz. 5Mitglieder ohne Tarifbindung können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband in die Vollmitgliedschaft (§ 3) wechseln.

§ 3b Gastmitglieder

1Juristische Personen, die nicht die Anforderungen an die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 erfüllen, können die Gastmitgliedschaft im Verband erwerben, wenn sie ein begründetes Interesse daran nachweisen. 2Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Verbandsgeschäftsführer. 3Die Gastmitgliedschaft begründet keine Tarifbindung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft, Rechtsfolgen

(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Verbandsmitglied

a) austritt,

b) ausgeschlossen wird,

c) sich auflöst oder die Rechtsfähigkeit verliert,

d) die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) verliert,

e) die Beendigung der Mitgliedschaft beantragt und der Verband dieser zustimmt (Auflösungsvereinbarung).

(2) 1Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.2 Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein, anderenfalls wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam.3 Über den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung entscheidet für den Verband der Verbandsgeschäftsführer nach Maßgabe der Präsidiumsbeschlüsse.

(3)1 Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten gröblichst verstößt, insbesondere

a) dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt,

b) trotz Mahnung satzungsgemäße Beschlüsse der Verbandsorgane oder der Spitzenorganisation nicht beachtet oder

c) seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verband trotz zweimaliger Fristsetzung nicht erfüllt.

2Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung des betroffenen Verbandsmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Ausschluss schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.4 Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; bis zur endgültigen Entscheidung ruhen jedoch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 5Über den Einspruch entscheidet das Präsidium erneut innerhalb eines Monats mit der in Satz 2 vorgeschriebenen Mehrheit. 6Ändert es seine Entscheidung nicht, hat es den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Hauptversammlung vorzulegen. 7Diese entscheidet innerhalb von drei Monaten ab der letzten Präsidiumsentscheidung endgültig.

(4) Das Verbandsmitglied haftet nach Beendigung der Mitgliedschaft für seine bis zu seinem Ausscheiden gegenüber dem Verband entstandenen Verbindlichkeiten. Das Verbandsmitglied ist verpflichtet, für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Verbandes.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für die Beendigung der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (§ 3a) und der Gastmitgliedschaft (§ 3b) entsprechend.

§ 5 Rechte der Verbandsmitglieder

(1) Jedes Vollmitglied (§ 3) hat im Interesse aller Verbandsmitglieder das Recht,

a) in allen tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten beraten zu werden,

b) die Hilfe des Verbandes bei tarif-, arbeits- und sozialrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Gewerkschaften in Anspruch zu nehmen,

c) vor den Arbeitsgerichten nach Maßgabe der von der Hauptversammlung hierzu erlassenen Richtlinien vertreten zu werden,

d) die Dienstleistungen und Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Verbandsorgane in Anspruch zu nehmen,

e) entsprechend der Verbandssatzung in den Organen des Verbandes mitzuwirken und sich an Beratungen und Entscheidungen zu beteiligen.

(2) Mitglieder ohne Tarifbindung (§ 3a) haben die gleichen Rechte, wie Vollmitglieder, sind in den Verbands- und Gruppenorganen jedoch von der Teilnahme an der Beschlussfassung zu tarifpolitischen Angelegenheiten ausgeschlossen.

(3) Gastmitglieder (§ 3b) haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Mitwirkungsrecht in den Verbands- und Gruppenorganen und kein Recht auf rechtliche Beratung und gerichtliche Vertretung.

§ 6 Pflichten der Verbandsmitglieder

(1) Jedes Vollmitglied (§ 3) ist im Interesse aller Verbandsmitglieder verpflichtet,

a) die vom Verband oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen, insbesondere tarifvertragliche Bedingungen weder zu unterschreiten noch zu überschreiten,

b) auf den selbstständigen Abschluss von Tarifverträgen oder Abkommen mit den Gewerkschaften oder Verbänden der Arbeitnehmer zu verzichten,

c) die satzungsgemäßen Beschlüsse, Richtlinien und Weisungen der Verbandsorgane oder der Spitzenorganisation zu befolgen,

d) keine Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, für die entsprechende Tarifverträge abgeschlossen sind oder deren Regelung sich der Verband oder die Spitzenorganisation vorbehalten haben,

e) den Verbandszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was ihm zuwiderläuft, den Interessen des Verbandes oder der Spitzenorganisation schadet,

f) dem Verband alle Auskünfte zu geben, die er oder die Spitzenorganisation benötigen,

g) auf Aufforderung des Verbandes Gerichtsprozesse zu führen oder gegen gerichtliche Entscheidungen das zulässige Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren durchzuführen, sofern der Verband die Kosten hierfür trägt und kommunalverfassungsrechtliche Gesichtspunkte der Prozessführung nicht entgegenstehen,

h) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen.

Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium auf Antrag.

(2) Mitglieder ohne Tarifbindung (§ 3a) und Gastmitglieder (§ 3b) haben die Pflichten aus Absatz 1 Buchstaben e, f, g und h. Die Pflicht aus Absatz 1 Buchstabe c erstreckt sich nur auf Beschlüsse, Richtlinien und Weisungen, die nicht tarifpolitischer Natur sind.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Jahresgrundbeitrag und der Jahresumlage. Jedes Mitglied hat für das Kalenderjahr den Jahresgrundbeitrag und zur Deckung der durch den Jahresgrundbeitrag nicht gedeckten Aufwendungen des Verbandes eine Jahresumlage zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist je zur Hälfte zum 31. März und 30. September des laufenden Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Jahresgrundbeitrages und der Jahresumlage wird von der Hauptversammlung in der Beitragsordnung festgelegt; sie bemisst sich nach der Zahl der umlagepflichtigen Beschäftigten zu einem in der Beitragsordnung festzusetzenden Stichtag.

(3) Jedes Mitglied hat der Geschäftsstelle des Verbandes nach Aufforderung unverzüglich den für die Berechnung der Jahresumlage maßgeblichen Beschäftigtenstand zum von der Hauptversammlung in der Beitragsordnung festgelegten Stichtag mitzuteilen. Neu beitretende Mitglieder haben den Beschäftigtenstand innerhalb von vier Wochen nach Wirksamwerden der Mitgliedschaft mitzuteilen.

(4) In besonderen Fällen kann die Erhebung einer weiteren Umlage festgelegt werden, die die Anzahl der Beschäftigten bei den Mitgliedern berücksichtigen soll. Hierüber entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss.

(5) In der Beitragsordnung kann festgelegt werden, dass bei der Aufnahme von Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu zahlen ist, die mit dem ersten Beitrag fällig wird.

(6) Gastmitglieder (§ 3b) zahlen einen in der Beitragsordnung festzulegenden pauschalen Jahresbeitrag.

(7) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücklagen bis zur Höhe des 1,5-fachen des durchschnittlichen jährlichen Beitragsaufkommens seiner Mitglieder in den vorangegangenen drei Kalenderjahren bilden.

§ 8 Ahndung von Verstößen durch Verbandsstrafe

(1) Gegen ein Verbandsmitglied, das gegen seine Pflichten aus der Satzung verstößt und diese trotz schriftlicher Aufforderung schuldhaft nicht erfüllt, kann das Präsidium eine Verbandsstrafe (Ordnungsstrafe) verhängen.

(2) Die Verbandsstrafe wird vom Präsidium unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, dessen Auswirkungen und im Hinblick darauf, ob es sich um einen einmaligen oder um einen in die Zukunft wirkenden Verstoß handelt, nach Anhörung des betroffenen Verbandsmitgliedes festgesetzt. Sie bemisst sich der Höhe nach mit mindestens dem Einfachen und höchstens dem Zehnfachen des Jahresmitgliedsbeitrages, den das Mitglied im Jahr der Festsetzung der Verbandsstrafe zu entrichten hat.

(3) Das Verbandsmitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Verbandsstrafe schriftlich bei der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium erneut innerhalb eines Monats. Ändert es seine Entscheidung nicht, hat es den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Hauptversammlung vorzulegen. Diese entscheidet innerhalb von drei Monaten ab der letzten Präsidiumsentscheidung endgültig.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt die Verpflichtung des Verbandsmitgliedes unberührt, eine schon festgesetzte oder noch festzusetzende Verbandsstrafe zu zahlen.

§ 9 Verbandsgruppen

Der Verband gliedert sich in folgende Gruppen:

  1. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (K),
  2. Nahverkehr (einschließlich Häfen und Flughäfen) (N),
  3. Sparkassen (S),
  4. Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe (VB),
  5. Verwaltungen (V),

denen die Mitglieder nach ihrer Zweckbestimmung zuzuordnen sind. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium über die Zuordnung eines Mitglieds zu einer der vorgenannten Verbandsgruppen. Gast­mitglieder (§ 3b) gehören keiner Gruppe an.

§ 10 Verbandsorgane und Gruppenorgane

(1) Verbandsorgane für den gesamten Verband sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) die Hauptversammlung,

c) das Präsidium,

d) der Vorstand und

e) der Verbandsgeschäftsführer.

(2) Organe der Verbandsgruppen sind

a) die Gruppenversammlungen und

b) die Gruppenausschüsse.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Hauptversammlung nach Bedarf einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder oder mindestens zwei Verbandsgruppen dies verlangen. In der Mitgliederversammlung ist jedes stimmberechtigte Verbandsmitglied durch seinen gesetzlichen Vertreter oder eine von diesem bevollmächtigte Person vertreten. Vertretungsvollmacht kann nur auf leitende Mitarbeiter mit Personalentscheidungsbefugnis übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Verbandsmitglied für je angefangene 250 Beschäftigte (§ 18 Abs. 8) eine Stimme; die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über:

a) Änderungen der Satzung,

b) Anträge des Präsidiums, des Vorstandes oder der Verbandsmitglieder, wenn diese außerhalb der Kompetenz anderer Verbands- oder Gruppenorgane liegen,

c) die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des Vermögens.

(4) Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe a bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach Buchstabe c) gilt § 19 Abs. 1.

§ 12 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und kann darüber hinaus vom Präsidium nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder ein Gruppenausschuss dies verlangt.

(2) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern aller Gruppenausschüsse zusammen. Die Stellvertreter im Gruppenausschuss sind auch Stellvertreter in der Hauptversammlung.

(3) In der Hauptversammlung hat jedes ihrer Mitglieder eine Stimme. Bei Verhinderung wird dieses Stimmrecht durch den gewählten Stellvertreter ausgeübt.

(4) Die Hauptversammlung entscheidet über alle, der Mitgliederversammlung nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, soweit diese nicht in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen. Dies sind insbesondere

a) die Genehmigung von Tarifverträgen, die der Verband geschlossen hat,

b) die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Präsidiums, die nicht kraft Amtes Präsidiumsmitglieder sind sowie deren Abberufung,

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) und die Bestellung der Rechnungsprüfer,

d) die abschließende Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Verbandsmitgliedes,

e) die abschließende Entscheidung über den Einspruch bei Verhängung einer Verbandsstrafe,

f) die Geschäftsordnung des Verbandes,

g) Richtlinien zur gerichtlichen Vertretung der Verbandsmitglieder gemäß § 5 Buchstabe c,

h) sonstige Anträge des Präsidiums, des Vorstandes oder der Verbandsmitglieder, sofern diese nicht der Entscheidung durch andere Verbandsorgane unterliegen.

§ 13 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus den Vorsitzenden der Gruppenausschüsse und 10 weiteren Mitgliedern; der Verbandsgeschäftsführer gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an. Die Verteilung der Sitze auf die Verbandsgruppen richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten (§ 18 Abs. 8) bei den Mitgliedern der Verbandsgruppe. Sofern eine Verbandsgruppe mit mehr als einem Mitglied im Präsidium vertreten ist, ist auch der stellvertretende Gruppenausschussvorsitzende unter Anrechnung auf die der Gruppe zustehende Sitzzahl Präsidiumsmitglied. Die Gruppenausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter werden durch die Gruppenausschüsse und die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder und Stellvertreter durch die Hauptversammlung auf Vorschlag der Gruppenausschüsse gewählt. Der Verbandsgeschäftsführer ist hauptamtlich für den Verband tätig und wird vom Präsidium bestellt.

(2) In der Präsidiumssitzung hat jedes seiner Mitglieder eine Stimme. Bei Verhinderung tritt an seine Stelle der jeweilige persönliche Stellvertreter.

(3) Das Präsidium entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder der Hauptversammlung zugewiesen sind. Dazu gehört insbesondere

a) Richtlinien zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen bei den Mitgliedern zu beschließen,

b) aus der Mitte des Präsidiums den Verbandsvorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter zu wählen,

c) den Verbandsgeschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen und die Anstellungsbedingungen zu regeln,

d) die Vertreter in den Organen und Gremien der Spitzenorganisation zu benennen,

e) die Hauptversammlung vorzubereiten und einzuberufen,

f) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.

§ 14 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der Verbandsvorsitzende,

b) der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden,

c) der zweite Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden und

d) der Verbandsgeschäftsführer.

Vorstandsmitglieder nach Satz 1 Buchstaben a bis c können nur Vertreter von Vollmitgliedern (§ 3) sein. Im Außenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Verbandsgeschäftsführer ist im Vorstand Abwesenheitsvertreter für den Verbandsgeschäftsführer.

(2) Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Rechtsgeschäfte, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören, bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorsitzenden oder seines ersten oder zweiten Stellvertreters und des Verbandsgeschäftsführers oder, bei Verhinderung des Verbandsgeschäftsführers, seines Stellvertreters.

§ 15 Verbandsgeschäftsführer

Der Verbandsgeschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er leitet die Geschäftsstelle und ist der Dienstvorgesetzte aller Beschäftigten des Verbandes. Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter. Die Verhinderung bedarf keines Nachweises. Der Verbandsgeschäftsführer ist dem Präsidium direkt unterstellt.

§ 16 Gruppenversammlungen

(1) Die Gruppenversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder einer Gruppe. Sie tritt jeweils zur Wahl des Gruppenausschusses (§ 17) zusammen. Zusätzlich ist sie auf Verlangen des Gruppenausschusses oder eines Viertels der Gruppenmitglieder einzuberufen, wenn grundsätzliche, die Gruppe betreffende Fragen zu beraten sind.

(2) Der Vorsitzende des Gruppenausschusses oder dessen Stellvertreter beruft die Gruppenversammlung ein und leitet diese.

(3) Die Gruppenversammlung besteht aus den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern der Mitglieder einer Gruppe. Vertretungsvollmacht kann nur auf leitende Mitarbeiter mit Personalentscheidungsbefugnis übertragen werden.

(4) In der Gruppenversammlung hat jedes Verbandsmitglied für je angefangene 250 Beschäftigte (§ 18 Abs. 8) eine Stimme; die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Das Verbandsmitglied kann ein anderes Verbandsmitglied schriftlich bevollmächtigen, im Einzelfall sein Stimmrecht auszuüben.

§ 17 Gruppenausschüsse

(1) Die Gruppenausschüsse sind Fachausschüsse. Sie beraten die ihr Fachgebiet betreffenden Angelegenheiten und geben Empfehlungen an ihre Mitglieder oder andere Organe des Verbandes. Die Gruppenausschüsse führen Verhandlungen über Tarifverträge, soweit sie nur die Mitglieder der Gruppe betreffen. Sofern nicht ein Organ des gesamten Verbandes zuständig ist, können die Gruppenausschüsse bindende Beschlüsse fassen, um für ihren Bereich die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen zu sichern. Erhebt ein Verbandsmitglied oder der Verbandsgeschäftsführer gegen einen solchen Beschluss Einwendungen, entscheidet die Hauptversammlung.

(2) Der jeweilige Gruppenausschuss wird von der Gruppenversammlung des betreffenden Fachbereiches gewählt. Für jedes Ausschussmitglied wird entweder ein persönlicher Stellvertreter gewählt oder es wird nach Bestimmung durch die Gruppenversammlung eine Stellvertreterliste gewählt. Auf je angefangene 2000 in der Gruppe erfasste Beschäftigte (§ 18 Abs. 8) ist ein Gruppenausschussmitglied zu wählen, jedoch soll ein Gruppenausschuss mindestens 5 und höchstens 25 Mitglieder haben.

(3) Der Gruppenausschuss tritt bei Bedarf (wenn ein Viertel der Ausschussmitglieder dies beantragt), jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. Der Gruppenausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Er schlägt der Hauptversammlung die Vertreter der Verbandsgruppe im Präsidium und deren Stellvertreter zur Wahl vor (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Satz 5).

§ 17a Interessengemeinschaften von Mitgliedern ohne Tarifbindung

Mitglieder ohne Tarifbindung (§ 3a) können zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen Interessengemeinschaften bilden. Interessengemeinschaften nach Satz 1 können sich ein gesondertes Statut geben, soweit dies nicht mit dieser Satzung kollidiert; sie sind keine Verbands- oder Gruppenorgane.

§ 18 Amtszeit, Wahlen und Beschlussfassungen

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in den Verbands- und Gruppenorganen beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Für während der Wahlperiode nachgewählte Organmitglieder endet die Amtszeit mit der Amtszeit der regulär gewählten Mitglieder des Organs. Nach Ablauf der Amtszeit werden die Aufgaben der Organe bis zur Neuwahl durch die verbliebenen Mitglieder der Organe insoweit wahrgenommen, wie dies für die Erledigung unaufschiebbarer Geschäftsvorfälle erforderlich ist.

(2) Scheidet das Mitglied eines Verbands- oder Gruppenorgans während seiner Amtszeit aus dem Dienst des Verbandsmitgliedes oder aus der für seine Wahl maßgebenden Tätigkeit beim Verbandsmitglied aus, endet gleichzeitig seine Mitgliedschaft im jeweiligen Organ. Wenn ein Organmitglied während der Wahlperiode ausscheidet, rückt dessen persönlicher Stellvertreter oder das erste Mitglied der Stellvertreterliste bis zur Nach- oder Neuwahl in das Organ auf.

(3) Die Verbandsorgane beschließen grundsätzlich durch Abstimmung nach mündlicher Beratung. Im Ausnahmefall können Beschlüsse auch durch schriftliche Urabstimmung gefasst werden. Für die Stimmabgabe ist bei der Urabstimmung eine angemessene Frist zu setzen.

(3a) Mitglieder ohne Tarifbindung (§ 3a) sind in allen Organen von der Beschlussfassung zu tarifpolitischen Fragen ausgeschlossen.

(4) Wahlen finden nach mündlicher Beratung statt. Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden, jedoch von mindestens zwei Anwesenden ist geheim zu wählen.

(5) Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist für Beschlüsse und für Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich. Wird die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt, ist diese als gegeben festzustellen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs oder deren Stellvertreter anwesend sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt; bei einer Wahl ist erneut zu wählen (Stichwahl). Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Sitzungen der Verbandsorgane werden durch den Verbandsvorsitzenden, die der Gruppenorgane durch den jeweiligen Gruppenausschussvorsitzenden oder den Verbandsgeschäftsführer im Auftrag des jeweiligen Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladung und die Tagesordnung sind 14 Tage vor dem Termin der Sitzung abzusenden. In dringenden Fällen kann von dieser Frist abgesehen werden.

(7) Über Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden oder dem Verbandsgeschäftsführer oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Wird für die Abstimmung oder Wahl eine Abstimmungs- oder Wahlkommission eingesetzt, ist die Niederschrift des Ergebnisses durch alle Mitglieder der Kommission zu unterzeichnen. Bei fortdauernder Verhinderung eines Mitglieds der Kommission ist dies auf der Niederschrift zu kennzeichnen. Gleiches gilt hinsichtlich des Ergebnisses einer Urabstimmung.

(8) Soweit für die Besetzung der Organe oder für die Ermittlung von Stimmanteilen die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich ist, ist die der Geschäftsstelle zur Beitragsberechnung (§ 7 Absatz 3) mitgeteilte Zahl der Beschäftigten des Vorjahres zugrunde zu legen.

§ 19 Auflösung des Verbandes / Verlust der Rechtsfähigkeit

(1) Die Auflösung des Verbandes kann durch die Mitgliederversammlung nur durch zwei zu diesem Zweck einberufene Sitzungen und jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Zwischen den zwei Mitgliederversammlungen muss eine Frist von 30 Tagen liegen.

(2) Wird der Verband aufgelöst oder verliert er die Rechtsfähigkeit, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.

(3) Das bei Auflösung des Verbandes vorhandene Vermögen ist entsprechend dem Verhältnis der zuletzt geschuldeten Mitgliedsbeiträge auf die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses (Abs. 1 Satz 1) vereinsangehörigen Mitglieder aufzuteilen, soweit es nicht für die Befriedigung der vom Verband zu erfüllenden Verbindlichkeiten, insbesondere zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen ehemaliger Dienstkräfte des Verbandes, benötigt wird.

§ 20 Inkrafttreten

Diese geänderte Verbandssatzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung, im Außenverhältnis mit der Eintragung im Vereinsregister, in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungsvorschriften des KAV Brandenburg.

Die Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e.V. als pdf-Datei zum downloaden